- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
- Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 29 WoBindG
Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.