- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
 
    
    
    -  Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
 
    
     § 29 WoBindG 
    Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
     Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.