§ 24 WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 24
WoBindG
Verwaltungszwang
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.
§ 23 WoBindG
§ 25 WoBindG