§ 20 WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 20
WoBindG
Wohnheime
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.
§ 19 WoBindG
§ 21 WoBindG