- Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
- Teil 3: Ausschreibungen
- Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 33 WindSeeG
Höchstwert
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde.