§ 4 WiPrPrüfV

Prüfungsgebiete

(1) Prüfungsgebiete sind

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,

2.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

3.
Wirtschaftsrecht und

4.
Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:

1.
Rechnungslegung

a)
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

b)
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

c)
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

d)
Rechnungslegung in besonderen Fällen,

e)
Jahresabschlussanalyse;

2.
Prüfung

a)
Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

b)
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

c)
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

3.
Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;

4.
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;

5.
Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:

1.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre

a)
Kosten- und Leistungsrechnung,

b)
Planungs- und Kontrollinstrumente,

c)
Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,

d)
Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;

2.
Volkswirtschaftslehre

a)
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,

b)
Grundzüge der Finanzwissenschaft;die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1.
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;

2.
Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;

3.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

4.
Umwandlungsrecht;

5.
Grundzüge des Insolvenzrechts;

6.
Grundzüge des Europarechts.

(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:

1.
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;

2.
Recht der Steuerarten, insbesondere

a)
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

b)
Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,

c)
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,

d)
Umwandlungssteuerrecht;

3.
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.