- Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung
- Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung
§ 24a WiPrPrüfV
Einsicht in Prüfungsakten
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.