- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Erster Abschnitt: Zulassung zur Prüfung
§ 7 WiPrO
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.