§ 52 WiPrO
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Dritter Teil: Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
§ 52
WiPrO
Werbung
Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.
§ 51c WiPrO
§ 53 WiPrO