- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- Zehnter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 133a WiPrO
Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.