- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit
- Fünfter Abschnitt: Anzuwendende Vorschriften
§ 127 WiPrO
Anzuwendende Vorschriften
Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.