- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
- Fünfter Unterabschnitt: Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 113 WiPrO
Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.