- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
- Dritter Unterabschnitt: Rechtsmittel
§ 104 WiPrO
Beschwerde
Für die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zuständig.