§ 14 WaffRG
Gesetz über das Nationale Waffenregister
Abschnitt 4: Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 14
WaffRG
Form des Übermittlungsersuchens
Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
§ 13 WaffRG
§ 15 WaffRG