- Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- Fünfter Teil: Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
- Sechster Teil: Rechnungswesen
§ 65 WVG
Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.