§ 57 WVG
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Vierter Teil: Verbandsverfassung
§ 57
WVG
Geschäftsführer
Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 56 WVG
§ 58 WVG