- Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- Dritter Teil: Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten
- Dritter Abschnitt: Benutzung von Grundstücken
§ 37 WVG
Ausgleichsverfahren
Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid.