- Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- Zweiter Teil: Errichtung des Verbands
- Zweiter Abschnitt: Errichtungsverfahren
§ 20 WVG
Erste Berufung der Organe
Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichtsbehörde für die erste Berufung der Organe des Verbands.