- Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
- Teil 2: Wärmeplanung und Wärmepläne
- Abschnitt 5: Wärmeplan
§ 24 WPG
Anzeige des Wärmeplans
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.