- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abschnitt 9: Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 95 WHG
Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.