- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abschnitt 2: Abwasserbeseitigung
- Unterabschnitt 2: Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
§ 61a WHG
Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus
1.
Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
2.
Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.