§ 61a WHG

Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus

1.
Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,

2.
Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.