- Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
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Anlage 1 WGV
(zu § 9)
(Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchs Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 70 - 76)