§ 8 WGV
Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
§ 8
WGV
Die Vorschriften der §§
2
bis
6
gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher entsprechend.
§ 7 WGV
§ 9 WGV