- Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
in der Sozialversicherung
- III.: Gesetzliche Rentenversicherung
- 1.: Freiwillige Beitragszahlung
§ 10 WGSVG
Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.