OLG München, Beschluss vom 1.1.2015,
Az. 34 Wx 408/14
23 b) Soll der Miteigentumsanteil an dem Stellplatz Nr. ST 37 dem Miteigentumsanteil zugebucht werden, der mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 20 verbunden ist und denselben Eigentümern (den Beteiligten zu 1 und 2) gehört, so bedarf es der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer nicht (BGH NJW 2001, 1212; Palandt/Bassenge § 6 WEG Rn. 7).
OLG München, Beschluss vom 3.6.2013,
Az. 34 Wx 10/13
Darin wird ohne Änderung der Miteigentumsanteile u. a. bewilligt die Aufhebung der Verbindung der Dachbodenräume Nr. 4 mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung und die Verbindung dieser Räume mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 2; dazu war der Beteiligte zu 2 als Eigentümer beider Einheiten auch ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungsund Teileigentümer ungeachtet der Bestimmung in § 6 Abs. 1 WEG befugt (vgl. BayObLGZ 1984, 10/12; BayObLG NJW-RR 1998, 1237; Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 6 WEG Rn. 3; Rapp in Beck'sches Notarhandbuch 5. Aufl. A III Rn. 96).
OLG München, Beschluss vom 5.3.2013,
Az. 34 Wx 124/13
Die gewählte Konstruktion trägt gerade der wohl herrschenden Auffassung Rechnung, dass der einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer sein am gemeinschaftlichen Eigentum bestehendes Sondernutzungsrecht nicht mit einer Dienstbarkeit belasten kann (siehe BayObLG a. a. O.; OLG Schleswig FGPrax 2011, 283; Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 6 WEG Rn. 9; Jennißen/Schultzky WEG 3. Aufl. § 13 Rn. 102; Schneider Rpfleger 1998, 53/58).
OLG München, Beschluss vom 2.6.2010,
Az. 34 Wx 43/10
Dieser kann, wie sich aus § 6 WEG folgern lässt, rechtsgeschäftlich nicht begründet werden (BGHZ 109, 179; Schneider in Riecke/Schmid WEG 3. Aufl. § 6 Rn. 3; § 7 Rn. 233).
BGH, BESCHLUSS vom 4.1.1983,
Az. V ZB 18/82
Es geht dabei nicht um die nach allgemeiner Ansicht unmögliche Aufteilung eines gewöhnlichen Bruchteilseigentums in Unterbruchteilseigentum (vgl. BGHZ 13, 133, 141; KGJ 51, 198, 201), sondern um Bruchteilseigentum an einer neuen Rechtsform, nämlich dem Wohnungseigentum, das durch die untrennbare Verbindung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2, § 6 WEG) entsteht (vgl. BGHZ 49, 250, 252; Staudinger/Ring,