- Wehrdisziplinarordnung
- Teil 3: Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
- Kapitel 3: Das gerichtliche Disziplinarverfahren
- Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 90 WDO
Unzulässigkeit der Verhaftung
Die Soldatin oder der Soldat darf im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden.