- Wehrdisziplinarordnung
- Teil 3: Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
- Kapitel 3: Das gerichtliche Disziplinarverfahren
- Abschnitt 2: Wehrdienstgerichte
§ 75 WDO
Dienstaufsicht
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.