- Wehrdisziplinarordnung
- Teil 3: Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
- Kapitel 3: Das gerichtliche Disziplinarverfahren
- Abschnitt 10: Gerichtliches Antragsverfahren
§ 118 WDO
Verfahren
In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.