Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
BGH, URTEIL vom 4.1.1979,
Az. III ZR 108/76
Auch dann bleiben sie an die allgemeinen Erfordernisse des Rechtsstaats gebunden, u.a. an den Grundsatz, daß von jeder Ermächtigung nur im Sinne des Gesetzeszwecks Gebrauch gemacht werden darf (BVerfGE 18, 353, 363; vgl. jetzt § 40 VwVfG).