- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
§ 11 VwVfG
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.natürliche und juristische Personen,
2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.Behörden.