§ 100 VwVfG

Landesgesetzliche Regelungen

Die Länder können durch Gesetz

1.eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;

2.bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.