- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil V: Besondere Verfahrensarten
- Abschnitt 1a: Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 71e VwVerfG
Elektronisches Verfahren
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.