- Verwaltungsverfahrensgesetz
 
    
    - Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
 
    
    
    -  Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
 
    
     § 11 VwVerfG 
    Beteiligungsfähigkeit
     Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 
1.
natürliche und juristische Personen, 
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 
3.
Behörden.