- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
§ 11 VwVerfG
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.