- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 17 VwVG
Vollzug gegen Behörden
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.