Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
VG Ansbach, Beschluss vom 1.9.2010,
Az. 1 K 10.01128
Vielmehr konnte auch eine informatorische Befragung des Beurteilers (Eyermann/Geiger § 98 VwGO RdNr. 33) als möglich in Betracht gezogen werden, und es konnten auch schriftliche Stellungnahmen verwertet werden, hinsichtlich derer im Übrigen aktenkundig rechtliches Gehör gewährt worden war, und dann der Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 VwGO zugrunde gelegt werden (vgl. OVG Saarland vom 3.12.2004,