VGH München, Beschluss vom 2.0.2010,
Az. 14 ZB 09.2161
10 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2000, mit welchem über die Widersprüche vom 23. Juli 1991, 20. September 1991 und vom 9. Juli 1999 entschieden wurde, eine Vollabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO darstellt, weil hierdurch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) auf der Basis des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 1999 umgesetzt werden sollte.