Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
BVerfG, Beschluss vom 4.7.2006,
Az. 1 BvR 2524/06
Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird es Gelegenheit haben, das verwaltungsgerichtliche Urteil gemäß § 128 VwGO umfassend zu prüfen und aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung gegebenenfalls abzuändern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl 2000, S. 407 <408> m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 104, 220 <237>).
BVerfG, Beschluss vom 4.7.2006,
Az. 1 BvR 2524/06
Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird es Gelegenheit haben, das verwaltungsgerichtliche Urteil gemäß § 128 VwGO umfassend zu prüfen und aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung gegebenenfalls abzuändern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl 2000, S. 407 <408> m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 104, 220 <237>).