- Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
- Abschnitt 3: Übergangsregelungen
§ 14 VsorglastVteilStVtr
Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG
Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b SVG.