- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
- Abschnitt 6: Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers
§ 25 VersVermV
Rückversicherungen
Die §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von und die Beratung über Rückversicherungen.