- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes
- Abschnitt 1: Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 8 VersRücklG
Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.