§ 12 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes
Abschnitt 1: Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 12
VersRücklG
Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§
7
) als aufgelöst.
§ 11 VersRücklG
§ 13 VersRücklG