Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
VG München, Urteil vom 2.2.2011,
Az. 5 K 10.4285
Auch der Gesichtspunkt, dass die Regelung des Versorgungsausgleichsgesetzes durch die Anknüpfung der Geltung des Gesetzes an einem bestimmten Stichtag (hier: Antragstellung ab dem 1.9.2009, § 49 VersAusglG) auch bereits in der Vergangenheit begonnene Kürzungsfälle erfasst („tatbestandsmäßige Rückanknüpfung“, vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, RdNrn. 68 f. zu Art. 20; vgl. BVerfG vom 20.6.2006,