§ 32 VersAusglG

Anpassungsfähige Anrechte

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,

2.der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,

3.einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,

4.der Alterssicherung der Landwirte,

5.den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.