Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
AG Oberhausen, Beschluss vom 4.11.2010,
Az. 43 F 1335/09
Vorzugswürdig gegenüber pauschalen Prozentsätzen ist daher ein pauschaler Festbetrag, der in Rechtsprechung und Literatur in Höhe von 250,00 € als unproblematisch angesehen wird (OLG Nürnberg vom 03.11.2010 - 11 UF 500/10; Münchener Kommentar zu dem BGB, 5. Aufl. § 13 VersAusglG, Rd.-Nr. 6; Juris Praxiskommentar zu § 13 VersAusglG, Rd.-Nr. 10).
AG Duisburg, Beschluss vom 3.10.2010,
Az. 57 F 29/08
In seiner Entscheidung definiert das OLG Stuttgart angemessene (pauschale) Teilungskosten iSd § 13 VersAusglG mit 3% des Ehezeitanteils, mindestens jedoch 100,00 € und höchstens 500,00 € (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O).