- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
- Abschnitt III: Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 14a VermG
Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.