Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.
BGH, URTEIL vom 3.9.1972,
Az. I ZR 24/71
An den vom Verfasser dem Verleger für den Druck zur Verfügung gestellten Druckunterlagen erwirbt jedoch der Verleger, wenn entgegenstehende Vereinbarungen fehlen, nach § 27 VerlG kein Eigentum (BGH GRUR 1969, 551).