Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
BGH, BESCHLUSS vom 3.11.2006,
Az. IV ZR 261/04
Sie hatte als Versicherte und damit Anspruchsinhaberin (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG) gegen den Versicherungsnehmer (Rechtsanwalt T. oder - wie in erster Instanz unstreitig - die Sozietät) einen Anspruch auf Auskunft über das Versicherungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90 - NJW 1991, 3031 unter 1 c).