Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
BGH, URTEIL vom 3.3.2004,
Az. IV ZR 62/03
Daß es bezüglich des Erwerbs lediglich auf das Vorliegen der dafür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen ankommt, dient dem Interesse einer möglichst einfachen und zuverlässigen Berechnung der Frist und damit der Rechtssicherheit (vgl. zu dem Begriff der Veräußerung in § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG BGHZ 100, 60, 61).