LG Aachen, Urteil vom 5.3.2010,
Az. 9 O 539/09
Dadurch wird der dem Gebäudeversicherer durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. an sich eröffnete Rückgriff beschränkt (BGH, Urt. vom 13.09.2006, IV ZR 26/04).
AG Aachen, Urteil vom 4.3.2010,
Az. 112 C 182/09
10Auch wenn aufgrund der Zahlung eines Vorschusses durch die Beklagte der Anspruch auf Rückerstattung etwaig überzahlter Beträge nach § 67 VVG a.F. auf sie übergegangen ist und diesem Anspruch der Auskunftsanspruch als Nebenrecht gemäß §§ 401, 402 BGB gefolgt sein mag, steht der Erteilung der Auskunft die dem Kläger gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO obliegende Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu seinem Mandanten entgegen (vgl. auch AG Bonn, Urteil vom 08.11.2006 – 13 C 607/07 = NJW-RR 2007, 355 f, zitiert nach juris).
BGH, URTEIL vom 3.10.2009,
Az. IV ZR 58/06
Der Klägerin ist der Regress gegen die Beklagte nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht wegen der bei Vorliegen einer Doppelversicherung vorrangigen Ausgleichsregel des § 59 Abs. 2 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) verwehrt.
BGH, URTEIL vom 3.3.2009,
Az. IV ZR 160/07
-6- dung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich, mit anderen in einer Weise Zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. erfordern (BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 2 a).
BGH, URTEIL vom 3.3.2009,
Az. IV ZR 160/07
15 cc) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde eine Er- weiterung des Schutzes des § 67 Abs. 2 VVG a.F. auf nichteheliche Lebensgemeinschaften bislang überwiegend abgelehnt (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 1381 ff.; OLG Hamm RuS 1999, 470, 471 und VersR 1993, 1513; OLG Frankfurt MDR 1998, 1163, 1164 und VersR 1997, 561 f.; OLG Köln VersR 1991, 1237; OLG München NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Schleswig VersR 1979, 669).
BGH, URTEIL vom 3.3.2009,
Az. IV ZR 160/07
In einigen Entscheidungen aus jüngerer Zeit ist der Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften - zu demindest solche mit Kindern - erweitert worden (OLG Brandenburg VersR 2002, 839, 840 f.; mit entsprechender Tendenz auch OLG Rostock NJW-RR 2008, 694, 695 zu §116 Abs.6 SGB X; zuvor bereits LG Potsdam VersR 1997, 93 f.; LG Saarbrücken VersR 1995, 158 f.; AG München FamRZ 1982, 65).
BGH, URTEIL vom 3.3.2009,
Az. IV ZR 160/07
- IQ- 17 c) Mit dem Berufungsgericht und dem überwiegenden Teil des neueren Schrifttums hält der Senat eine Erstreckung des Schutzbereichs des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, wie sie durch die genannte Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 87, 234, 264 f.) konkretisiert wurden, in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a.F. für sowohl zulässig als auch geboten.
LG Bonn, Urteil vom 5.4.2008,
Az. 3 O 503/07
Jedoch ist ihr wegen der Möglichkeit des Anspruchserwerbs ein eigenes rechtliches Interesse an der Feststellung zuzusprechen, dass ihrem Versicherungsnehmer ein derartiger Freistellungsanspruch zusteht (BGH VersR 1966, 875; OLG Düsseldorf VersR 1999, 1277; Proells/Martin, 27.Aufl. § 67 VVG Rn. 18).
BGH, BESCHLUSS vom 3.2.2008,
Az. IV ZR 348/07
2 Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil die Vorausset- zungen des Familienprivilegs nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 1985 -VI ZR 223/84 - VersR 1986, 333) nicht festgestellt sind.
BGH, URTEIL vom 3.2.2008,
Az. IV ZR 89/07
'Dritter' i.S. von § 67 VVG ist damit - im Grundsatz - jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist(BGHZ117, 151, 158; 30,40, 42).
LG Köln, Urteil vom 3.0.2008,
Az. 23 O 127/07
Denn unter Aufgabe im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 3 VVG versteht man objektiv jedes Handeln des Versicherungsnehmers, das zu dem Verlust des Anspruchs führt oder seine Realisierung hindert, worunter sowohl ein Vergleich mit einem Dritten als auch eine einverständliche Verrechnung, die Regress praktisch aussichtslos macht, versteht (vgl. Prölls/Martin, § 67 Rn. 31; LG Köln VersR 73, 337).
LG Düsseldorf, Urteil vom 5.2.2007,
Az. 20 S 198/06
Das aus § 67 Abs. 1 S. 2 VVG entwickelte Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bestimmt, dass der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit auf seinen Kaskoversicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungssumme den Schaden übersteigt (vgl. BGH NJW 1982, 827; Prölls / Martin, 27. Auflage, § 67 VVG Rz. 22).
BGH, URTEIL vom 3.8.2006,
Az. IV ZR 26/04
Der Regress ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es wegen eines stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzichts wegen leicht fahrlässiger Schadensverursachung (vgl. BGHZ 131, 288) an einem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen Anspruch fehlt.
AG Köln, Urteil vom 3.6.2006,
Az. 135 C 157/06
Nach allgemein herrschender Meinung gilt das Quotenvorrecht auch für die Rechtsschutzversicherung, denn auch sie ist eine von § 67 VVG vorausgesetzte Schadenversicherung (vgl. Harbauer, ARB § 20 ARB 75 Rn 16; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 37 Rn. 474; OLG Köln NJW 1973, 905)
AG Köln, Urteil vom 3.6.2006,
Az. 137 C 157/06
Nach allgemein herrschender Meinung gilt das Quotenvorrecht auch für die Rechtsschutzversicherung, denn auch sie ist eine von § 67 VVG vorausgesetzte Schadenversicherung (vgl. Harbauer, ARB § 20 ARB 75 Rn 16; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 37 Rn. 474; OLG Köln NJW 1973, 905)
BGH, URTEIL vom 3.9.2004,
Az. I ZR 249/01
Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung, daß § 67 VVG auch Befrei-ungs- und Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB umfaßt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 371, 374; BGH, Urt. v. 25.4.1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, 918, 920; Beschl. v. 24.4.1990 - VI ZR 358/89, NJW 1992, 41, 42; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67 Rdn. 4 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 3.9.2004,
Az. I ZR 249/01
Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche des Gläubigers - hier: P. - gegen die Gesamtschuldner - hier: K. und die Beklagte - im Wege der Abtretung - hier: gemäß § 67 VVG - auf einen Dritten - hier: die C. - übergegangen sind und der Dritte nur gegenüber einem Gesamtschuldner vergleichsweise einen Anspruchsverzicht erklärt hat; denn die Interessenlage der Beteiligten ändert sich dadurch nicht (BGH NJW 2000, 1942, 1943).
LAG Hamm, Urteil vom 5.8.2004,
Az. 10 Ca 3310/02
42Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 44, 382; BGH BB 1965, 688; VersR 1966, 364; OLG Köln RuS 1986, 193; OLG Rostock NZG 2001, 945), dass der Schuldner in zu demutbarer Weise Gewissheit darüber erhalten muss, an wen er auf welcher Basis welchen Betrag zu leisten hat, wenn - wie vorliegend von der Klägerin selbst behauptet - die Schadensersatzforderungen nur teilweise auf den Versicherer nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen sind.
BGH, URTEIL vom 4.2.2004,
Az. 1 ZR 200/01
Einem Gläubiger kommt die schuldbefreiende Wirkung einer Leistung und dem Versicherer der hieran anknüpfende Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht zu, wenn ein anderer (Versicherer) - wie hier die Klägerin - eine vermeintlich eigene Schuld erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1969 - IV ZR 633/68, NJW 1970, 134; Jauernig/Vollkommer, BGB, 10. Aufl., § 267 Rdn. 9).
BGH, URTEIL vom 3.4.2003,
Az. IV ZR 239/02
Bei einer Fremdversicherung gehen auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer über, soweit dieser - wie hier -den Versicherten entschädigt hat (BGHZ 33, 97, 99 f.; Senatsurteil vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - VersR 1972, 194 unter I; Prölss, aaO § 67 VVG Rdn. 15; Baumann, aaO § 67 VVG Rdn. 68).
LG Düsseldorf, Urteil vom 3.7.2002,
Az. 23 S 60/02
6Allerdings kann die Klägerin aufgrund der unstreitig gegebenen Umstände Auszahlung an sich verlangen, denn der Herausgabeanspruch des Mandanten des Beklagten, ihres Versicherungsnehmers T, ist nach §§ 67 Abs. 1 VVG, 20 Abs. 2 ARB auf die Klägerin übergegangen (vgl. OLG Köln NJW 1973, 905; LG Aachen r+s 1995, 305; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 20 ARB Rdnr. 24).
BGH, URTEIL vom 4.6.1972,
Az. III ZR 107/69
Das Berufungsgericht setzt sich mit dieser Auffassung bewußt in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen in BGHZ 47, 196 und NJW 1968, 1962 zu dem Übergang von Ersatzforderungen nach dem Straßenverkehrsgesetzvauf den Kaskoversicherer gemäß § 67 VVG aufgestellt hat und auch in Fällen der vorliegenden Art angewendet wissen will (BGHZ 51, 226, 232).
BGH, URTEIL vom 2.4.1972,
Az. VI ZR 40/71
Außerdem hat der Senat bereits früher auf den schon im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 VVG anerkannten Grund hingewiesen, daß dem Versicherer (SVT) nicht gestattet sein soll, den haftpflichtigen Familienangehörigen mit Forderungen womöglich im Klagewege zu überziehen, von deren Erhebung der Versicherungsnehmer (Versicherte) im Interesse der Erhaltung des Familienfriedens abgesehen hätte (BGHZ 41, 79, 83; vgl. Jetzt auch: BGH Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 = aaO).
BGH, URTEIL vom 3.10.1971,
Az. IV ZR 71/70
Aus dieser Regelung folgt hingegen nichts für den Übergang eines dem Versicherungsnehmer/Versicherten gegen den Dritten zustehenden Zinsanspruchs auf den Versicherer (vgl. die für § 67 VVG in gleicher Weise zutreffenden Ausführungen in BGHZ 35, 172/173 zu § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB).
BGH, URTEIL vom 2.1.1971,
Az. VI ZR 150/69
Es verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41» 79» 83; Urt. v. 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 - NJW 1968, 649) und vertritt, damit übereinstimmend, die Auffassung, daß der Grundsatz des § 67 Abs. 2 VVG im Rahmen des § 1542 RVO entsprechend anzuwenden sei.
BGH, URTEIL vom 1.11.1968,
Az. III ZR 179/67
Die Verweisung der Beklagten auf die zu § 67 VVG entwickelte Differenztheorie ist abwegig» Denn hier liegt ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO vor, für den anders als bei § 67 VVG ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers gilt (BGH2 13, 28; Urt.v. 29« Oktober 1968 VI ZR 280/67 =VersR 1968, 1182)» Ein solches Quotenvorrecht wird hier nicht praktisch, weil es nur zu dem Zuge kommt, wenn der dem Verletzten entstandene Schaden größer ist als der ihm nach der Rechtslage zustehende Ersatzanspruch (BGH VersR 1958, 324)» Die Beklagte ist aber zu dem vollen Schadensersatz verpflichtet»
BGH, URTEIL vom 1.11.1968,
Az. III ZR 179/67
Forderungaüberganges oder aus sonstigen Gründen auf die Berechnung der einzelnen, der Art nach verschiedenen Schadensposten im Verhältnis zu den Höchstbeträgen des § 12 Abs» 1 StVG ankommt» Bas ist derselbe Grundsatz., den der erkennende Senat in seinen Entscheidungen zu dem Übergang von Ersatzforderungen nach dem Straßenverkehrsgesetz auf den Kasko-versicherer gemäß § 67 VVG angewandt hat» Dort hat er ausgeführt, daß die Normierung einer Höchstsumme, bis zu der aus Halterhaftung Schadensersatz verlangt werden kann, eine verhältnismäßige Kürzung jedes ersetzt verlangten Schadena-postens bewirkt, so daß bildlich gesprochen der Schädiger im Rahmen der Halterhaftung jeden Pfennig des Gesamtschadeno im Verhältnis des Gesamtschadens zu den Höchstbeträgen abzudecken hat (vgl. BGHZ 47, 196; 50,' 271)»
BGH, URTEIL vom 2.0.1968,
Az. VI ZR 44/66
Ser Senat hat in seinen Urteilen BGHZ 41, 79 und -43, 72 ausgesprochen, daß die Rüekgriffsrechte der öffentlichen Versicherungsträger und der öffentlichen Dienstherren gegen Familienangehörige der Versicherten und der Beamten eingeschränkt sind, ln ähnlicher Weise, wie es im Bereich der privaten Schadensversicherung durch § 67 Abs. 2 VVG ausdrücklich angeordnet ist, findet auch im öffentlichen Versicherungs- und Versorgungsrecht ein gesetzlicher Übergang der Ersatzansprüche aus fahrlässiger Schädigung (§§ 1542 RVO, 87 a BBG) dann nicht statt, wenn sich die Ansprüche gegen einen mit dem Versicherungsnehmer oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richten.
BGH, URTEIL vom 2.3.1967,
Az. VI ZR 179/65
Nach der vom erkennenden Senat gebilligten Differenztheorie (BGHZ 13, 28) verbleibt dem Versicherungsnehmer, dessen Schaden durch die Versieherungsleistung nur teilweise gedeckt wird, eine sonstige Ersatzforderung bis zur völligen Deckung seines Schadens, Die Ansicht der Revision, daß vorliegend der Schaden durch die Versicherungsleistung ausgeglichen und deshalb der Ersatzanspruch gegen die Beklagte in voller Höhe nach § 67 VVG auf den Kaskover-sicherer übergegangen sei, geht fehlsam davon aus, daß als Schaden im Sinne von § 6? VVG allein die unfallbedingte Vermögensminderung des Klägers anzusehen sei.
BGH, URTEIL vom 1.5.1966,
Az. II ZR 22/64
Wegen dieser Leistungen kann sie gegen den Beklagten nur Rückgriff nehmen, soweit gemäß § 67 VVG ein Ausgleichsan-spruch der Halt er in gegen den Beklagten nach den §§ 840 Abs.1, 426 BGB auf sie übergegangen ist (BGHZ 24, 378, 385; BGH VersR 1962, 725 zu II 3* 4).
BGH, vom 2.9.1963,
Az. VI ZR 97/62
Ein Haftpflichtversicherer, der in Unkenntnis seines Leistungsverweigerungsrechts wegen willkürlicher Gefahrerhöhung und ohne Verpflichtung nach § 158 c VVG den Schaden ersetzt« nach Kenntnis von der Gefahrerhöhung aher seinem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz wirksam entzieht, kann seine Leistung nicht von einem ausserhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden, gesamtschuldnerisch haftenden Mitschädiger als ungerechtfertigte Bereicherung zurück!'ordern., weil auch in solchem Palle die Sonderregelung des § 67 VVG einen Rückgriff nach den allgemeinen Bereicherungsvorschriften ausschliesst (im Anschluss an BGHZ 52, 551 *),
BGH, vom 1.2.1962,
Az. II ZR 128/60
Int s cheidungsgründe s Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageansprüche legitimiert ist', auch soweit sie als Transportversicherer Rückgriff gemäß § 67 VVG nimmt (Urteil des erkennenden Senats vom 7» Dezember 1961 II ZR 254/59)« Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe» Ebenso ist unbestritten, daß auf den Beförderungsvertrag die KVO Anwendung findet (§106 Abs» 2 GüKG, jetzt i.d.E. des Gesetzes vom 1» August 1961, BGBl I 1157; vgl» auch BGH HJW 1959, 1568).
BGH, vom 5.7.1961,
Az. III ZR 149/68
Pür einen Pall wie den vorliegenden, in dem die öffentlich-rechtliche Körperschaft allerdings nicht von dem Geschädigten selbst, sondern von dem Kaskoversicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung aus übergegangenem Recht (§67 VVG) wegen der Instandsetzungskosten in Anspruch genommen worden war, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 = BGHZ 50, 271 unter Aufrechterhaltung seines bereits in BGHZ 47» 196 dargelegten Rechtsstandpunkts ausgeführt: Auch wenn die Leistung des Kaskoversicherers, die den Anspruchsübergang nach § 67 VVG bewirke, den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 StVG nicht erreiche, könne er die sich hierauf beziehenden Schadenposten nicht ungekürzt von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ersetzt verlangen, indem er sich darauf berufe, daß der übrige, vom Versicherungsschutz nicht gedeckte Schaden dem Verletzten nach Amtshaftungsgrund-sätzen zu erstatten sei.
BGH, vom 5.7.1961,
Az. III ZR 149/68
Der 'Selbstbehalt' der Klägerin beträgt (wegen des sogenannten Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG ungekürzt * vgl. BGHZ 47, '96, 200) __
BGH, Urteil vom 2.1.1961,
Az. VI ZH 114/60
Die Interessenlage ist hier anders als bei der Öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung (Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1954 VI ZR 162/52 BGHZ 13, 28, 31/32 » LM Nr. 3 zu § 67 VVG (mit Anmerkung von Benkard) =* VersR 1954, 211).
BGH, vom 3.1.1924,
Az. VII ZB 168/59
Es wird auf das oben Gesagte verwiesen (vgl« ferner zu § 67 VVG BGHZ 32, 331, 338)«