Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
BGH, URTEIL vom 4.9.2002,
Az. IX ZR 3/01
Der Beklagte hätte daher dem Versicherer den Leerstand des Gebäudes, der während der Zwangsverwaltung eingetreten ist, als gefahrerhöhenden Umstand anzeigen müssen (vgl. § 27 Abs. 2 VVG; BGH, Urt. v. 13. Januar 1982 - IVa ZR 197/80, VersR 1982, 466, 467).