Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
LG Dortmund, Urteil vom 4.5.2006,
Az. 2 O 268/05
Denn in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer zur Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung verurteilt wird, wandelt sich der Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nach § 156 II VVG in einen auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichteten Anspruch um (OLG Saarbrücken OLGR 2003, 272).